Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
half-work.com · Companion-Bot-Projekte & Freelancer-Werkleistungen & laufende Begleitung · Stand Juni 2026 · Version 2.1
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen Finn Malte Hinrichsen, Hamburg (im Folgenden „half-work") und Unternehmer:innen iSv § 14 BGB („Auftraggeber") über (a) Companion-Bot-Projekte (Konzeption, Aufbau und laufende Begleitung von KI-Companion-Bots) sowie (b) sonstige Werkleistungen aus dem half-work-Freelancer-Verzeichnis (insbesondere KI-/Beratungs-/Engineering-/Design-Werkleistungen, z. B. KI-Workflow-Implementierungen, RAG-Setups, Editorial-/Marketing-Pipelines, UX-/Architektur-Beratung, Schulungen). Klauseln, die spezifisch auf den Companion-Bot-Track Bezug nehmen (insbesondere Schatten-Lauf, Bot-Pat:in, Blueprint, Compliance-Doku-Paket im Bot-Kontext, AI-Act-Rollen-Verteilung gemäß § 11), gelten ausschließlich für Verträge nach Buchstabe (a). Für Verträge nach Buchstabe (b) gelten sie sinngemäß nur, soweit der Auftragsgegenstand ein vergleichbares KI-Werk umfasst; im Übrigen ergeben sich Leistungsumfang und Abnahme aus dem jeweiligen Einsatzauftrag bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) half-work ist eine Beratungs- und Vermittlungsagentur. Sie kuratiert ein Netzwerk selbstständiger Senior-Freelancer:innen (im Companion-Bot-Track auch „Bot-Pat:innen" genannt) und setzt Werkleistungen gemeinsam mit ihnen um.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(4) half-work tritt gegenüber dem Auftraggeber als alleiniger Vertragspartner auf. Die im jeweiligen Auftrag eingesetzten Freelancer:innen (einschließlich Bot-Pat:innen) sind Sub-Auftragnehmer:innen von half-work; eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Sub-Auftragnehmer:in entsteht nicht.
§ 2 Leistungsgegenstand — drei Phasen
half-work erbringt Leistungen in bis zu drei aufeinander aufbauenden Phasen. Welche Phasen beauftragt werden, ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
- Briefing- bzw. Diagnose-Gespräch: kostenlose, unverbindliche Erst-Einschätzung der Aufgabe (im Bot-Track: ob ein Companion-Bot geeignet ist; im Freelancer-Track: welche:r Freelancer:in zur Aufgabe passt). Aus dem Briefing entsteht keine Zahlungspflicht.
- Companion-Bot-Projekt (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) — Bot-Track: einmalige Werkleistung — Kuratierung des Domain-Wissens, Formulierung des Vorgehensmodells („Blueprint"), Aufbau des Companion-Bots, interner Testbetrieb („Schatten-Lauf"), Übergabe nebst Compliance-Doku-Paket (DSFA-Vorlage, AVV-Entwurf, TOM-Auszug, AI-Act-Klassifikation, Audit-Trail-Sample). Ist im Unternehmen des Auftraggebers ein Betriebsrat zu beteiligen, sind eine vorbereitende Beratung von HR/PMO sowie eine Video-Teilnahme an einer Betriebsrats-Sitzung im Projekt-Honorar enthalten. Festpreis; Abnahme nach § 5.
- Sonstige Werkleistung (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) — Freelancer-Track: KI-/Beratungs-/Engineering-/Design-Werkleistungen aus dem Verzeichnis. Konkreter Werkumfang, Liefer-Form, ggf. Phasenstruktur und Abnahme-Kriterien werden im Einsatzauftrag konkretisiert. Festpreis oder Werk-Retainer (siehe Werk-Retainer-Definition unten); Abnahme nach § 5, soweit die dortigen Bot-spezifischen Bezüge sinngemäß anwendbar sind.
- Laufende Begleitung (Dienstvertrag) — beide Tracks: optional — im Bot-Track Pflege und Aktualisierung des Blueprints, Stichproben durch die Bot-Pat:in, Eskalations-Bereitschaft sowie ein quartalsweiser Compliance-Report; im Freelancer-Track fester Stundenkorridor (Werk-Retainer), Eskalations-Bereitschaft, monatliche KPI-Reports. Monatlicher Retainer; die Begleitungs-Tiefe wird im Angebot festgelegt.
Verfehlt der Companion-Bot in der laufenden Begleitung nach 60 Tagen Echtbetrieb die im Diagnose-Gespräch vereinbarten Ziele, wird die Begleitung auf Wunsch des Auftraggebers kostenfrei pausiert oder ohne Restlaufzeit-Pflicht beendet (Kulanz-Regelung, keine Garantie iSv § 443 BGB).
Es bestehen keine Self-Service-Abonnements und keine Tarifstufen; jedes Projekt erhält nach dem Diagnose-Gespräch ein individuelles Angebot.
§ 3 Vertragsschluss, Schatten-Lauf
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das schriftliche Angebot in Textform annimmt.
(2) Vor dem Go-Live durchläuft jeder Companion-Bot einen Schatten-Lauf: einen internen Testbetrieb ohne Außenwirkung, in dem die Antworten von der zuständigen Bot-Pat:in geprüft werden. Dauer und Umfang richten sich nach der Risikoklasse und werden im Angebot festgelegt.
(3) Der Schatten-Lauf ist Teil der Werkleistung. Der Go-Live erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber.
§ 4 Vergütung, Zahlung, Umsatzsteuer
(1) Das Companion-Bot-Projekt wird zum im Angebot genannten Festpreis abgerechnet, die laufende Begleitung zum monatlichen Retainer. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird der Projekt-Festpreis zu 50 % bei Auftragsbestätigung und zu 50 % bei Abnahme (§ 5) fällig. Der Retainer wird monatlich im Voraus abgerechnet.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist half-work nach einmaliger Mahnung mit 7-Tage-Frist berechtigt, laufende Begleitungsleistungen auszusetzen.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs während des Projekts (Change Requests) werden vor Umsetzung gesondert angeboten und beauftragt.
(5) Anpassungen des Retainers werden mit 60-Tage-Frist zum Monatsende in Textform angekündigt; der Auftraggeber hat ein Sonderkündigungsrecht der laufenden Begleitung zum Wirksamkeitsdatum.
§ 5 Abnahme der Werkleistung
(1) Nach Abschluss des Schatten-Laufs stellt half-work den Companion-Bot zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft die Werkleistung innerhalb von 14 Tagen.
(2) Setzt der Auftraggeber die 14-Tage-Frist ungenutzt verstreichen, ohne mindestens einen konkreten Mangel zu rügen, gilt die Abnahme als erteilt; half-work weist mit der Bereitstellung zur Abnahme ausdrücklich auf den Eintritt dieser Folge hin (§ 640 Abs. 2 BGB analog). Eine konkludente Abnahme tritt darüber hinaus ein, sobald der Auftraggeber den Companion-Bot ohne wesentliche Mängel-Rüge produktiv einsetzt.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge bessert half-work nach (§ 635 BGB). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), insbesondere das Recht zum Rücktritt nach § 636 BGB, wenn die Nachbesserung fehlschlägt.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
- Bereitstellung sämtlicher für Diagnose und Projekt notwendigen Informationen, insbesondere Eskalations-Kontakte und fachliche Vorgaben.
- Hinweis-Pflicht gegenüber eigenen Mitarbeitenden bzw. Endnutzer:innen, dass ein KI-System iSv Art. 50 EU-AI-Act zum Einsatz kommt; Sicherstellung der menschlichen Aufsicht im laufenden Betrieb.
- Sorgfältiger Umgang mit Zugangsdaten und API-Keys.
- Einhaltung des Auftragsverarbeitungs-Vertrags (Anlage 1, vgl. AVV-Template).
- Nach Abnahme: Wahrnehmung der eigenen Pflichten als Anbieter und Betreiber des Companion-Bots iSv EU-AI-Act Art. 26 (siehe § 11).
§ 7 Haftung
(1) half-work haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet half-work nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das vereinbarte Projekt-Honorar bzw. — bei Schäden aus der laufenden Begleitung — auf zwölf Monats-Retainer.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von half-work ausgeschlossen.
(4) Die im Projekt eingesetzten Bot-Pat:innen sind Sub-Auftragnehmer:innen. Direkte Ansprüche zwischen Auftraggeber und Bot-Pat:in entstehen nicht; alle Schadenersatz-Ansprüche aus diesem Vertrag werden zwischen half-work und Auftraggeber abgewickelt (vgl. § 1 Abs. 4).
(5) Ein Companion-Bot unterstützt die Arbeit, ersetzt aber keinen fachlichen Letztentscheid. Bot-Outputs stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung iSv RDG/StBerG dar.
§ 8 Freistellung von Drittansprüchen
(1) Der Auftraggeber stellt half-work von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb des Companion-Bots nach der Abnahme entstehen — insbesondere von Ansprüchen, die Mitarbeitende, Kund:innen, Endnutzer:innen oder Behörden gegen half-work richten, weil sie durch eine Bot-Auskunft, eine Bot-Empfehlung oder einen vom Auftraggeber genehmigten Use-Case betroffen sind.
(2) Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(3) Sie greift nicht, soweit half-work den Anspruch durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung selbst zu verantworten hat oder soweit der Anspruch auf einer Pflichtverletzung von half-work während der Bauphase (Werkvertrag) beruht.
(4) half-work unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über bekannt gewordene Drittansprüche und stimmt die Verteidigung mit dem Auftraggeber ab.
§ 9 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
Bestandteil dieses Vertrags ist der Auftragsverarbeitungs-Vertrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage 1). Die aktuelle Subunternehmer-Liste und die TOM-Dokumentation stellt half-work auf Anfrage in Textform zur Verfügung.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung des Projekt-Honorars erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an dem für ihn erstellten Companion-Bot einschließlich des darin umgesetzten projektspezifischen Blueprints. Companion-Bot und Blueprint bleiben dem Auftraggeber erhalten, auch wenn eine laufende Begleitung endet.
(2) Allgemeine Methoden, wiederverwendbare Vorgehensmuster, Prompt-Bausteine und das Trust-Layer-System bleiben Eigentum von half-work bzw. der jeweiligen Bot-Pat:in. Eine Weiterveräußerung dieser allgemeinen Bestandteile durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
(3) Daten, die der Auftraggeber in den Bot einbringt, bleiben Eigentum des Auftraggebers. half-work darf sie ausschließlich zum vereinbarten Zweck verarbeiten.
(4) Auf Wunsch erhält der Auftraggeber bei Vertragsende einen maschinenlesbaren Export von Konfiguration, Blueprint, Wissensbasis und Logs.
§ 11 Trust-Layer, AI-Act-Rollen
(1) Jeder Companion-Bot wird mit einer dezentralen Kennung (DID) im Trust-Layer registriert und erhält Capability-Pässe, die einzelne überprüfbare Eigenschaften ausweisen (DID-verankert, VC-signiert, Bot-Pat:in-begleitet, Schatten-Lauf-geprüft, Audit-protokolliert).
(2) AI-Act-Rollen-Verteilung: Für die Bauphase (§ 2 Abs. 2) tritt half-work als Anbieter iSv Art. 3 Nr. 3 VO 2024/1689 auf. Mit der Abnahme nach § 5 übernimmt der Auftraggeber den Companion-Bot zur eigenständigen Nutzung; er ist damit zugleich Anbieter und Betreiber iSv Art. 26 EU-AI-Act. Die übergebenen Klassifikations- und Konformitätsunterlagen unterstützen den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Betreiber-Pflichten. Eine laufende Begleitung nach § 2 Abs. 3 lässt diese Rollenverteilung unberührt.
(3) Audit-Logs jeder Bot-Antwort werden für 30 Tage vorgehalten, nach 90 Tagen pseudonymisiert und nach 12 Monaten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs-Pflichten entgegenstehen. Bei laufender Begleitung erhält der Auftraggeber zu Beginn eines jeden Kalenderquartals einen automatisiert erstellten Compliance-Report.
§ 12 Laufzeit, Kündigung
(1) Das Companion-Bot-Projekt ist mit der Abnahme (§ 5) und vollständiger Zahlung des Projekt-Honorars abgeschlossen.
(2) Die laufende Begleitung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, frühestens zum Ablauf einer im Angebot vereinbarten Mindestlaufzeit.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei Vertragsende der laufenden Begleitung übergibt half-work auf Wunsch den Export nach § 10 Abs. 4 und löscht sämtliche kundenspezifischen Daten innerhalb von 30 Tagen, soweit gesetzliche Aufbewahrungs-Pflichten nicht entgegenstehen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Hamburg.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Änderungen dieser AGB werden mit 60-Tage-Frist in Textform angekündigt; der Auftraggeber hat ein Widerspruchs- bzw. Sonderkündigungsrecht.
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